Aufgaben des PKV-Versicherten bei der Leistungsabrechnung
Kostenerstattungsprinzip
Die PKV arbeitet nach dem Kostenerstattungsprinzip. Dies bedeutet für den Patienten, der in der PKV versichert ist, Folgendes: Wird ein Arzt aufgesucht, ist nicht die Krankenkasse des Versicherten Vertragspartner des Arztes, sondern der Patient direkt. Dieser tritt für die entstandenen Kosten in Leistung und reicht die Rechnungen an seine private Krankenversicherung weiter.
Sind die Leistungen durch die Versicherung abgedeckt, werden die Zahlungen dem Patienten durch die private Krankenversicherung erstattet. Sollten einmal Rechnungen vorliegen, die aufgrund des gewählten Tarifes nicht erstattungsfähig sind, bleibt allerdings der Patient weiterhin Vertragspartner des Arztes und muss die entstandenen Kosten begleichen.
Bei stationären Behandlungen kann es zu einem Abweichen vom Kostenerstattungsprinzip kommen: Private Krankenversicherungen greifen dann häufig auf das Verfahren zurück, eine Kostenübernahmeerklärung zu erstellen, sodass sich die behandelnde Klinik oder das behandelnde Krankenhaus direkt an die Versicherung zur Abrechnung der Leistungen wenden kann.
Mehr Bürokratie, aber auch mehr Transparenz
Im Vergleich zum Verfahren bei der GKV ist das Kostenerstattungsprinzip der PKV mitunter mit einem höheren Aufwand verbunden: Während der GKV-Versicherte die Leistungen direkt über seine Versichertenkarte abrechnen lässt, muss der privat Versicherte Rechnungen empfangen, diese prüfen, begleichen und bei seiner Krankenversicherung einreichen. Diesem erhöhten Aufwand steht aber die Tatsache entgegen, dass der privat Versicherte häufig besser darüber informiert ist, welche Leistungen tatsächlich für ihn erbracht wurden.
Ist es notwenig, in Vorleistung zu treten?
Das Kostenerstattungsprinzip sorgt bei manch einer Person, die gerne zur PKV wechseln möchte, für Unsicherheit. Sie befürchten, im Krankheitsfall zu hohe Auslagen zu haben. Häufig müssen Patienten allerdings nicht in Vorleistung treten, wenn sie eine Rechnung von ihrem Arzt erhalten. Möglich ist es in der Regel nämlich auch, noch unbezahlte Rechnungen einzureichen und zunächst zu warten, bis die Krankenversicherung den entsprechenden Betrag überwiesen hat. Dies sollte natürlich nur insofern gelten, solange man mit diesem Vorgehen kein Zahlungsziel versäumt.