Stationäre Behandlung – Kostenübernahme als Teil einer Krankenvollversicherung
stationäre
Behandlungen
Damit ein Versicherter rundum geschützt ist, muss eine Krankenvollversicherung auch bei stationären Behandlungen einspringen können. Sowohl die GKV als auch die PKV bieten ihren Versicherten jeweils in spezifischem Umfang in diesem Bereich Kostenübernahmen an.
Was sind stationäre Behandlungen?
„Stationär“ ist der Gegenbegriff zu „ambulant“. Wer stationär behandelt werden soll, wird somit nicht direkt nach der Behandlung wieder in sein eigenes Zuhause zurückkehren, sondern zum Beispiel in einem Krankenhaus untergebracht werden. Medizinisch gibt es viele Gründe, die einen stationären Aufenthalt eines Patienten notwendig und sinnvoll machen. Gründe können zum Beispiel sein, dass der Patient nach der Behandlung betreut und medizinisch versorgt werden muss oder/und dass eine Beobachtung der Entwicklung des gesundheitlichen Zustands angebracht ist. Aufgrund des entstehenden Mehraufwands bei stationären Behandlungen sind diese in aller Regel kostenintensiver als ambulante Maßnahmen. Allerdings sind stationäre Behandlungen auch seltener erforderlich als ambulante.
Unterschiede PKV und GKV bei stationären Behandlungen
Krankenversicherte der PKV genießen gegenüber gesetzlich Versicherten in Hinblick auf stationäre Behandlungen zum Beispiel die folgenden Vorteile. Sie können sich ein Krankhaus – egal ob öffentlich oder privat – selbst aussuchen und müssen keine Eigenbeteilung in der Form zahlen, wie sie von gesetzlich Versicherten für einen begrenzten Zeitraum verlangt wird. Zudem besteht die Möglichkeit, in der PKV zahlreiche Leistungen einzuschließen, die bei der GKV nicht zu den Standardleistungen zählen – erwähnenswert ist hier etwa die Unterbringung im Einzelbettzimmer oder die Chefarztbehandlung, beides Leistungen, die als typische Leistungen der PKV angesehen werden, in dem ausgewählten Tarif aber auch explizit eingeschlossen sein müssen. Gesetzlich Versicherte können sich solche Leistungen allerdings auch sichern, indem sie entsprechende Zusatzversicherungen abschließen.
Wie die PKV stationäre Behandlungen abrechnet
Von dem ansonsten üblichen Kostenerstattungsprinzip kann die PKV abrücken, wenn ein Versicherter stationär behandelt werden muss. In diesem Fall kann sich die behandelnde Klinik mit Autorisierung des Patienten durch eine Kostenübernahmeerklärung direkt an die Krankenversicherung wenden. Dieses Vorgehen ist angesichts der hohen Kosten, die bei einem stationären Aufenthalt entstehen können, und in Bezug auf den Aufwand, den das Kostenerstattungsprinzip in diesem Fall für den Patienten mitbringen würde, durchaus sinnvoll.